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AG
Kindschaftsrecht der bezirklichen Erziehungs- und Familienberatungsstellen
Informationen für Eltern zum neuen Kindschaftsrecht:
- als
Paar getrennt, als Eltern gemeinsam -
Mit der
Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind wichtige Änderungen zum elterlichen
Sorgerecht sowie zum Umgangsrecht in Kraft getreten. In der Regel behalten
beide Eltern nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für
ihr Kind, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen. Vor, während und nach
der Trennung haben Eltern und Kinder Anspruch auf Beratung und Unterstützung
durch die öffentliche Erziehungs- und Familienberatung in ihrem Bezirk.
Die
Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt Einvernehmen
voraus in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich das
Kind überwiegend aufhält. Im Streitfall können sich die Eltern beraten
lassen, um Einigung zu erzielen.
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Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung |
Entscheidungen des täglichen Lebens |
Entscheidungen während der tatsächlichen Betreuung |
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treffen bei gemeinsamer Sorge beide Eltern gemeinsam: |
kann
der, bei dem sich das Kind vorwiegend aufhält allein treffen: |
kann
der Umgangsberechtigte während des Umgangs allein treffen: |
- Aufenthalt des
Kindes
- religiöse
Orientierung
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Kindergarteneintritt
- Schulwahl/
-wechsel
- schwerwiegende
gesundheitliche Entscheidungen
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- Organisation
des täglichen Lebens
-
Freizeitgestaltung des Kindes
- Kleidung
- Hausaufgaben
- Freundeskreis
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- Ernährung
- Tageskleidung
- Schlafenszeit
- Art und Weise
der Ausgestaltung des Umgangs
-
Kontaktgestaltung
-
Notvertretungsrecht bei Gefahr im Verzug (z.B. bei lebensbedrohlichen
Situationen)
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Bei nicht
miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter die elterliche Sorge zu.
Im Einvernehmen mit der Kindesmutter kann auch der Kindesvater das
Sorgerecht erhalten, wenn beide eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim
Jugendamt hinterlegen.
Umgangsberatung und betreuter Umgang als spezielles Beratungsangebot der
Erziehungs- und Familienberatung.
In
Umgangsfragen sind alle Kinder gleichgestellt, unabhängig ob die Eltern
miteinander verheiratet waren oder nicht. Im Allgemeinen regeln getrennt
lebende Eltern den Umgang mit dem Kind. Sollten jedoch Fragen zu oder
Probleme mit der Umgangsgestaltung auftreten, können sie sich an eine
Erziehungs- und Familienberatung wenden. Dort arbeitet ein Team aus
Psychologen, Sozialarbeitern, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit
denen man sich beraten kann, um eine für alle Beteiligten zufrieden stellende
Form des Umgangs zu finden.
Zum
betreuten Umgang kann es kommen, wenn zum Wohle des Kindes keine
einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern möglich ist. Dann kann das
Jugendamt oder auch das Gericht betreuten Umgang festlegen. Auch in solchen
Fällen bietet die Erziehungs- und Familienberatung Hilfe an.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sowohl die Mutter als auch der
Vater des Kindes zur Mitwirkung bereit sind.
Unterschiedliche Vereinbarungen können verabredet werden:
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die
betreute Umgangsanbahnung:
sie ist angezeigt, wenn das Kind den Umgangsberechtigten Elternteil noch
nicht kennt oder eine lange Kontaktunterbrechung vorliegt.
-
betreute Übergabe:
sie wird verabredet, wenn immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den
Eltern zu erwarten sind.
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der
betreute Umgang:
er wird vereinbart, wenn das Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil
zunächst nicht allein sein kann oder soll.
-
der
kontrollierte Umgang:
er wird vereinbart oder durch Auflagen des Jugendamtes/des Gerichts
bestimmt, wenn Kindeswohlgefährdung vorliegt oder vermutet wird. Die
Anwesenheit einer dritten Person ist dann grundsätzlich erforderlich.
In jedem
Fall finden Vorgespräche mit den Eltern (einzeln oder gegebenenfalls
gemeinsam) statt, in denen der Auftrag, die Rahmenbedingungen und die
Ausgestaltung des Umgangs sowie der begleitenden Beratung geklärt und
festgelegt werden. Auch das Kind wird auf die gewählte Umgangsform
vorbereitet und altersentsprechend am Prozess beteiligt.
Die
Berater der Erziehungs- und Familienberatung unterliegen der
Schweigepflicht. Eltern und Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf
Vertraulichkeit. Auch wenn die Beratung als Anregung oder als Auflage des
Gerichts oder des Jugendamtes zustande kommt, werden etwaige Berichte mit
den Eltern besprochen und ihnen die schriftliche Ausführung zur Kenntnis
gegeben.
Der
betreute Umgang ist als vorübergehende unterstützende Maßnahme zu
verstehen und sollte so schnell wie möglich beendet werden.
Ziel
bleibt, dass die Eltern eigenverantwortlich zu einer dem Wohl des Kindes
entsprechenden Umgangsregelung miteinander finden und diese ebenso
verantwortungsbewusst umsetzen.
Wenn Sie
weitere Informationen möchten oder Fragen haben, wenden Sie sich an die
Erziehungs- und Familienberatungsstelle Ihres Bezirksamtes.
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